Statut

Опубліковано: 20.05.2014
Registriert:

In Anordnung des Bürgermeisters

Der Stadt —

Vom — № —

Bestätigt:

Gründerversammlung

—–

 

Verwalter

Des Vollzugskomitees

 

Unterschrift —- Siegel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Statut

Der Gesellschaft mit Beschränkter Haftung

„—-“

Staatsstatistikkomiteesiegel Staatssteuerinspektionssiegel

 

Staatsrentefondssiegel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—-

2002

 

Dieses Statut ist in Übereinstimmung mit geltender Gesetzgebung der Ukraine ausgearbeitet und bestimmt die Hauptaspekte der Gründung und der Tätigkeit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung „—“, weiter als „Unternehmen“ genannt. Dieses Statut ist ein integrierender Bestandteil des Statuntenvertrags.

 

 

  1. Hauptpunkte, Rechtssatus des Unternehmens und seine Gründer

1.1 Das Unternehmen wurde laut dem Statutenvertrag —- über die Gründung und die Haftung der GmbH „—“ auf Grunde der Vereinigung vom Kapital und vom Vermögen und von der Unternehmenstätigkeit der Gründer gegründet, um den Gewinn zu erzielen.

1.2 Die Gründer des Unternehmens sind:

Geschlossene Aktiengesellschaft „—-“, —- im Namen des Hauptverwalters —-, der in Anordnung der Bezirkverwaltung zu —- herausgegeben ist

 

Offene Aktiengesellschaft „—“. Die Stadt —, —, —- vom Namen des Hauptverwalters —, der auf Grunde der Anordnung der Bezirksverwaltung zu —- handelnd ist.

 

Bürger der Ukraine —-, Passnummer № —, das von MBM zu —- der Ukraine zu — am —ausgegeben ist.

Anschrift: —

 

1.3 Das Unternehmen gilt als juristische Person, hat seinen eigenen Namen, selbständige Bilanz, Huptkonto und andere Kontos in verschiedenen Banken, das Siegel mit dem Namen und andere Angaben, die das es verändern und nach seinem Ermessen benutzen kann. Das Unternehmen formiert selbständig sein Verwaltungsapparat. Das Unternehmen besitzt das ganze Vermögen, das seine Bilanz beeinflusst und kann alle Rechte auf den Besitzt, die Nutzung und die Verfügung haben.

1.4 Das Unternehmen bekommt die Rechte der juristischen Person ab seiner Staatsregistrierung.

1.5 Das Unternehmen hat das Recht von seinem Namen die Verträge abzuschließen, Vermögensrechte und andere persönliche Rechte zu erwerben, manche Verpflichtungen zu haben, gegen das Gericht zu appelieren, Kommerztätigkeit und andere Arten der Tätigkeiten innerhalb und außerhalb der Ukraine durchzuführen, selbst die Preise und Tarife zu bestimmen.

1.6 Das Unternehmen nimmt an der außenwirtschaftlichen Tätigkeit, an der Durchführung der Import-Exportoperationen, sowohl in der Ukraine als auch im Ausland, einschließlich Finanz-und Vermittlungsgeschäfte teil.

1.7 Das Unternehmen kann selbständig und mit anderen Gesellschaften, Unternehmen, Betrieben und auch mit anderen ukrainischen und ausländischen juristischen und natürlichen Personen Gemeinschaftsunternehmen, Aktiengesellschaften und andre Unternehmen gründen. Es kann auch in den Obligationen und Zertifikaten das Kapital und anderen Wertpapiren, die im Umschlag sind bewahren. Das Unternehmen kann auch diese Investitions- und Kreditpapiere kaufen, im Besitz haben, produzieren, wechseln, gegen Pfand leihen (als Pfand geben) oder irgendwie anders verwenden, kann auch Auktionen abhalten, Seminare und Kursen organisieren, auch in die Assoziationen, Konzerne, Konsortien eintrten, verschiedene Operationen auf Warenbörsen durchführen und selbständig ihr Kapital ausnutzen und disponieren.

1.8 Das Unternehmen hat das Recht Tochterunternehmen, Filiale, Vertretungen und Abteilungen in der Ukraine und im Ausland, nach dem Beschluß der Gründerversammlung zu gründen.

1.9 Die Filiale und Vertretungen funktionieren auf Grunde der entsprechenden Punkte. Diese Punkte über Vertretungen werden von der Gründerversammlung laut der Gesetzgebung des Landes bestimmt. Die Leiter der Vertretungen handeln in Vollmacht, die vom Unternehmen ausgestellt wird.

1.10 Die Filiale sind keine juristischen Personen und handeln von seinem Namen.

1.11 Das Unternehmen plant selbst seine Investitionspolitik, Finanz-, Herstell- und Wirschaftstätigkeit und auch die soziale Entwicklung des Personals des Unternehmens.

1.12 Das Unternhmen kann bei der Bank die Kntos in der ausländischen Währung, die in der Ukraine gültig ist, um die Hauptkooperationen in den Registrierungsorten und in anderen Banken, auch wenn es nötig ist, dort wo ihre Filiale funtionieren eröffnen. Das Unternehmen hat das Recht die Kontos in Auslansbanken laut der geltender Gesetzgebung zu eröffnen. Es wählt selbst die Banken für die Durchführung von ihren Operationen.

1.13 Das Unternehmen kann auch an der Tätigkeit, der Mitarbeit und anderen Arten der Tätigkeiten mit internationalen, geselschaftlichen Fonds und Betrieben, Gesellschaften und Körperschaften teilnehmen.

1.14 Das Unternehmen kann die Produktion (Dienstleistingen) der Unternehmen, der Vereine und auch der Auslandsfirmen in der Ukraine und im Ausland realisieren oder erwerben und über seinVermögen disponiern.

1.15 Das Unternehmen kann den Bau nach seinem Bedarf, für seine Geldmittel oder für die Leihmittel durchführen oder finanzieren. Das Unternehmen kann auch die Grundstücke erwerben oder pachten und sie nach seinem Vermögen, laut der geltender Gesetzgebung verwenden.

1.16 Die Tätigkeit des Unternehmens regieren die Gesetzgebung der Ukraine, der Statuntenvertrag und das Statut. Im Falle des Entstehens der Streitfragen des Statuts und des Statutenvertrags, verwendet man den Statutenvertrag.

1.17 Die Änderungen im Statutenvertrag und in diesem Statut werden laut dem Beschluß der Gründerversammlung vorgenommen.

– Der Gründer, der seine Verpflichtungen nicht erfüllt oder die Tätigkeit des Unternehmens stört, kann daraus nach dem Beschluß der Gründerversammlung ausgeschlossen werden. Dabei darf dieser Gründer an der Abstimmung nicht teilnehmen.

 

  1. Benennung und juristische Anschrift des Unternehmens

2.1 Volle Benennung des Unterbehmens im Ukrainischen ist:

Tovarystvo z obmeshenoju vidpovidalnistju „—“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung „—“)

2.2 Abgekürzte Benennung:

TOV „—“ (GmbH „—“)

2.3 Juristische Anschrift des Unternehmens:

—-

 

 

  1. Tätigkeiten des Unternehmens

3.1 Das Unternehmen wird von Gründern zum Zweck der Kommerztätigkeit, der Produktionstätigkeit und anderen Arten der Tätigkeiten, die von der geltenden Gesetzgebung nicht verboten sind, gegründet. Diese Tätigkeiten sollen zur Entwicklung der Wirtschaftsproduktion, der Versorgung des Marktes von der Wirtschaftsproduktion, Lebensmitteln und anderen Waren beitragen.

3.2 Die Hauptarten der Tätigkeit:

– Produktion und Realisierung von Backwaren

– Aufstellen der Kaufs- und Verkaufsverträge, Organisation von Gemeintätigkeit und auch von Tauschoperationen; Kommerzverträge

– Produktion von Teigwaren

– Produktion von Konditorwaren

– Einzelhandel vom Brot und von Backwaren, von Teig- und Konditorwaren

– Einzelhandel in den Geschäften mit der Umgestattung des Lebensmittelsortiments

– Produktion, Verarbeitung, Besorgung, Aufbewahrung und Realisierung von Wirtschaftsproduktion, tierischen Erzeugnissen, Aufzucht von Pelztieren, Vieh, Geflügel

– Kauf und Pacht von Grundstücken auf dem Territorium der Ukraine und anderer Länder

– Großhandel von Lebensmitteln und anderen Waren

– Handelstätigkeit im Bereiche des Einzelhandels und des Kantinen- und Gaststättenwesens zwecks der Realisierung der Lebensmittel und anderer Waren

– Einzel- und Großhandel von Akohol- und Tabakwaren

– Bau und Unterstützung von Gegenständen des Marktes; Markthandel

– Bau, Rekonstruktion, Baustellenmontage, Realisierung der Baumaterialien

– Eröffnung von Wechselstellen

– Außenwrttschaftstätigkeit

– Kauf und Verkauf, Pacht vom bewohbaren und unbwohnbaren Raum

– Verlags- und Polygraphietätigkeit, Herstellung von allen Arten der Druckrpoduktion und Verbreitung der Ausgaben, Herstellung von Werbeproduktion

– Produktion und Realisierung der Baumaterialien

– Brokertätigkeit

– Imobilienhandel

– Anbieten den Unternehmen, Gesellschaften und Bürgern von Service-, Kommerz-, Rechts-, Finanz-, Lebens-, Wirtschafts-, Liefer- und Informationsleistungen in verschiedenen Bereichen der Volkswirtschaft

– Eröffnung und Betrieb der technischen Wartungen, Tankstellen und Parkplätzen

– Handel von LKWs und PKWs und Ersatzteilen

– Kauf und Verkauf, Leih und Reparatur der Autos; Fracht- und Passagiertransport

– Werbeinformatorische Diensleistungen, Designe

– Produktion der Teigwaren, Backtätigkeit

– Handelstätigkeit aller Arten, Barterabkommen, Lizensabkommen laut der geltenden Gesetzgebung der Ukraine

– Produktion, Kauf, Transport und Realisierung der Landwirtschaftstechnik, der Werkzeuge, der Einrichtung

– Groß- und Einzelhandel von Mineraldüngern

– In- und Außlandspassagiertransport und Fracht mit dem Luft-, Fluß-, Seeverkehr und auch mit der Eisenbahn und mit Befrachtung der Handelsmarine, Erfüllung von flugzeugchemischen Arbeiten; technische Wartungen und Reparatur von Verkehrsmitteln

– Produktion, Einkauf, Beschaffung, Lieferung und Realisierung der Medizintechnik, Medezineinrichtung und Arzneimittel

– Sammel und Beschaffung des Altmetals oder der Abfälle der Bunt- und Eisenmetale; gesetzmässiger Aufverkauf bei den juristischen oder natürlichen Personen für folgende Verarbeitung oder Realisierung der Eisenmetale, seltener Metale, der Rohstoffe für ihre Herstellung, für ihre Legierung, Pulver, Halbfabrikate, Roheisen, Ferrolegierung, Eisenröhre

– Organisation des Studiums und der Ausbildung der Fachleute im Ausland auf dem Handelsgrund

– Tourismusleistungen; Innentourismus und Auslandstourismus; Ausflugstätigkeiten; Massentourismus

– Schutztätigkeit

– Eröffnung der Geschäfte, Industrieläden, Cafes, Restaurants, Bars und anderer Unterhaltungsanstallten

– Sammel, Einkauf, Verarbeitung und Realisierung der Sekundärrohstoffe und der Industrieabfälle

– Holzeinschlag, Verarbeitung des Holzes; Beschaffung von Arzneipflanzen, Beeren, Pilzen

– Durchführung der wissenschaftlichen Forschungen im Bereiche der Landwirtschaft, Ausbildung, Kultur, Technik

– Bebauung und Betrieb von Pachtgrundstücken, auch von Häusern mit voller Infrastruktur

– Bau, Eröffnung und Betrieb von Garagen, Wochenendhäusern, Parkplätzen, Straßen undvtechnischen Wartungen

– Marketingforschungen, Management und Modelierung, Holding, Lieferung und Investizleistungen in belibiegen Formen, die vom Gesentgebung vorausgesehen sind

– Produktion des Volskgebrauchs und der Waren der betriebstechnischen Bestimmung

– Herstellung vom Bier, Spiritus, Alkohol- und Tabakwaren

– Gründung und Haltung der Spielanstallten; Organisierung der Glückspiele

– Vermittlungstätigkeit im Bereiche der Privatisierungspapiere

– Bau, Betrieb, Pacht und Verpacht, Kauf und Rekonstruktion von Geschäften, Läden, Autogeschäfte, Kantinen, Restaurants, Cafes, Bars, Großhandelswarenlagern, Warenlagern, Gefrieranlagen, Fabriken und Betriebe der Industriewaren.

3.3 Tätigkeit des Unternehmens ist mit diesem Statut nicht beschränkt. Das Unternehmen kann beliebege Wirtschaftstätigkeit durchführen, wenn sie mit der geltender Gesetzgebung der Ukraine, den Internationalverträgen und Konventionen übereinstimmen und den Zwecken und Aufgaben dieses Statuts entprechen.

3.4 Tätigkeit des Unternehmens ist mit diesem Statut vorausgesehen sind und die Lezenz benätigen, können nur nach der Lezenzierung durchgefährt werden

 

  1. Vermögen und Einkommen des Unternehmens

4.1 Vermögen des Unternehmens beträgt Hauptfonds, flüssiges Kapital und auch andere Werte

4.2 Das Unternehmen besitzt:

– das Vermögen, das es von Gründern bekommen hat

– Produktion, die infolge der Wirtschaftstätigkeit produziert war

– Einkommen und andere Vermögen, die gesetzlich erworben waren

4.3 Für das Risiko des Verlustes oder der Verletzung des Vermögens des Untenehmens ist das Unternehmen selbst verantwortlich

4.4 Das Unternehmen kann sein Eigentum gemäß seinem Vermögen verwenden und wird als Besitzer bestimmt

4.5 Das Unternehmen hat das Recht eigene Wertpapiere produzieren und realisieren

4.6 Quellen der Formierung des Vermögens werden laut dem Gesetz der Ukraine „Über das Unternehmen“ bestimmt

Das Vermögen formiert sich dank:

– den Anlagen der Gründer

– den Einkommen des Unternehmens

– den Einkommen vom Verkauf der Wertpapiere

– der Beschaffenheit des Kapitals

– den Einkommen von der Privatisierung des Vermögens

– anderen Quellen, die von der Gesetzgebung nicht verboten sind

4.7 Gründungs- und Verwendungswege der Fonds des Unternehmens werden von der Gründerversammlung bestimmt

4.8 Hauptkennzeichen der Finanzleistungen des Unternehmens sind die Einkommen. Über das Reineinkommen kann das Unternehmen selbst verfügen

4.9 Einteilung des Reineinkommens unter der Gründern wird nach der Bestimmung der Gründerversammlung auf Grunde der Tätigkeit und ihrer Teile in Statutenfonds des Unternehmens durchgeführt

4.10 Einkommen des Unternehmens soll innerhalb 3 Monate nach dem Ende des Wirtschaftsjahres und nach der Afstellung der vorläufigen Bilanz verteilt werden.

Der Entschluß über die Einteilung des Einkommensbeträgt folgende Punkte:

– Bilanzeinkommen

– Pflichzahlungen vom Einkommen

– Dividende

– Gewinnabführung in die Reservefonds

– Jahreszahlungen den Mitgliedrn des Betriebsleiting

– Prämierungszahlungen

– Restgewinn

4.11 Gründerversammlung kann zu den Einteilungskosten auch den Teil der Reserveeinkommen hinzufügen

4.12 Premien könen dem Personal vierteljährlich gezahlt werden, wenn das voraussichtliches Einkommen das leisten kann

4.13 Dem Beschluß der Gründerversammlung nach kann ei teil der Reservefonds für den Lohn benutzt werrden, später aber müssen diese zanhlungen durch Lohnfondskompensiert werden

4.14 Reservefonds des Unternehmens werden mit der Hilfe von Jahreszahlungen von 10% des Reineinkommesns formiert. Reservefonds sollen 70% der Statutenfonds des Unternehmens betragen; falls die Summe des Fonds nicht genügend ist, muß man diese Zahluhen wiederaufnehmen, Reservekapital muß immer realisierbar sein

4.15 Unternehmenskapital muß sich auf dem Hauptkonto oder auf anderen Kontos befinde und das Unternehmen kann es selbständig verwenden.

4.16 Das Vermögen kann mit Beschlag nach der geltenden Gerichtsentscheidung belegt werden

4.17 Das Unternehmen kann sein Vermögen und sein Kapital der Staats-, Privat-, Kooperations und Bürgergesellschaften verbinden, um mit der Hilfe der Organisation der gemeinsamen Unternehmen mit Auslanspartnern gemeinsame Produktion herzustellen und Dienstleistungen anzubieten

4.18 Das Vermögen des Unternehmens kann unter bestimmten Bedingungen teilweise Filialen, Vertretungen, Tochterunternehmen übergegeben werden

4.19 Die Gründer müssen auf sich die Verantwortung für ihre Pflichte mit ihren eigenem Vermögen oder mit ihrem Anteil übernehmen

4.20 Das Unternehmen ist für die Verpflichtungen der Gründer nicht verantwortlich und die Gründer sind für die Verpflichtungen des Unternehmens auch nicht verantwortlich

4.21 Übertragung der Entschädigungen auf den Gründer im Statutenfonds ist gemäß seinen eigenen Verpflichtungen nicht zulässig. Beim Mangel des Vermögens für die Entschädigung haben ie Kreditore das recht die Absonderung des Schuldners zu fördern.

4.22 Die Gründer haben keine Sonderrechte auf einzelne Objekte des Unternehmens auch wenn sie ihre Einlage sind

 

  1. Statutenfonds des Unternehmens

5.1 Für die Tätigkeit des Unternehmens auf grundeder Einlagen der Gründer wird Statutenfonds gegründet. Das primäre Ausmaß des Statutenfonds beträgt 20000 Grivna

5.2 Das primäre Ausmaß des Statutenfonds kann laut dem Beschluß der Gründerversammlung auf den Grunde der zusätzlichen Geldeinlagen variabel sein

5.3 Statutenfonds kann nach dem Beschluß der Gründerversammlung reduziert werden

5.4 Statutenfonds kann nur nach der Einlage aller Gründer vergrüßert werden. Reduktion des Statutenfonds ist unmäglich, wenn die Kreditoren des Unternehmens manche Einwände erheben. Der Beschluß über Veränderungendes Anmaßes des Statutenfonds tritt in Kraft ab dem Moment, wenn diese Veränderungen staatlich registriert werden. Der Beschluß über Reduktion des Statutenfonds tritt in Kraft nur innerhalb 3 Monate nach der Staatsregistrierung

5.5 An der Gründung des Statutenfonds des Unternehmens nehmen teil:

– GmbH „—“ – 10 000 (zehntausend) Grivna. Das beträgt 50% des Statutenfonds; Geldeinlage

– Offene Handelsgesellschaft „Kombinat der Backwaren zu —“ – 9000 (neuntausend) Grivna. Das beträgt 45% des Statutenfonds; Geldeinlage

– —– 1000 (eintausend), 5% des Statutenfonds; Geldeinlage

5.6 Zum Moment der Staatsregistrierung im Statutenfonds des Unternehmens anderem Gründer oder anderer Person, auch das Entstehen mancher Ergebnisse in Beziehung zum Ausschluß eines Gründers wird laut den Punkten der gelterder Gesetzgebung und des Statutenvertrags duchgeführt.

 

  1. Rechte und Verpflichtungen der Gründer

6.1 Gründer haben das Recht:

– an der Verwaltung des Unternehmens laut dem Statut an den Wahlender Verwaltungsorgane teilzunehmen; Sie können auch selbs gewählt werden

– volle Information über die Tätigkeit des Unternehmens zu bekommen, auch sich mit der Buchfürung und Buchführungsberichten und anderen Papieren bekannt zu machen

– den Anteil von Einkommen des Unternehmens zu bekommen

– den Anteil des Vermögens bei seiner Abwicklung zu bekommen

– Produktion zu bekommen und Dienstleistungen des Unternehmens zuallerst in Anspruch zu nehmen

– In Gericht gegen den Beschluß der Gründerversammlung und anderer Verwaltungsprgane des Unternehmenszu appelieren; auch alle andere Rechte auf Frunde des Besitzes des Vermögensanteils

6.2 Gründer sind verpflichtet:

– alle nötige Einlagen einzuzahlen

– die Dienstgeheimnisse des Unternehmens nicht zu verletzen

– zur Erfühlung der Hauptaufgaben des Unternehmens bezutragen

– an allen Veranstalltungen, die nach dem Beschluß der Verwaltungsorgane des Unternehmens organisiert werden teilzunehmen

 

  1. Verwaltungsapparat des Unternehmens

7.1 Verwaltungsorgane des Unternehmens sind:

– Verwaltungsorgane – Gründerversammlung

– Vollzugsorgane – Direktor

– Kontollbehörden – Revisieonskommission

 

  1. Gründerversammlung

8.1 Verwaltungsorgan ist Gründerversammlung, die aus Gründern oder von ihnen eingesetzten Vertretern besteht. Als Vertreter des Gründers kann die Person sein, die den schriftlichen Vollmachtschein hat. Der Gründer hat das Recht seinen Vertreter zu ersetzen, davon muß er andere Gründer benachrichtigen. Der Gründer hat das Recht seine Vollmacht einem anderen Gründer (oder seinem Vertreter) deligieren.

8.2. Die Gesellschafter haben eine Stimeanzahl vethältnisgleich ihrer Anteilhöhe in Statutenfonds der gesellschaft. In den Fällen, dass die Gesellschaftsversammlungsbeschlüsse unmitteltbar die Interessen eines oder einiger Gesellschaften betreffen, dürfen diese Gesellschafter oder ihre Vertreter bei der Erörterung der Fargen über den Ausschluß des Gesellschafters aus der Gesellschaft an der Abstimmung nicht teilnehmen. Die Gesellschaftsversammlung bestimmt selbständig die Geschäftsordnung ihrer Arbeit.

8.3. Die Gesellschaftsversammlung ernennt ihren Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die Versammlung und unterschreibt deie Versammlungsprotokole, er bevollmächtigt , die ordentliche oder außerordentliche Versammlungen einzuberufen. Bei der Abstimmung, unter der Stimmengleciheit hat der Vorsitzende eine entscheidende Stimme. Der Versammlungsvorsitzende mischt sich in die Organisatiionsanordnungsleitung nicht ein, darf nicht zu den Vollzugsorgane gehören und Finanzdokumente unterschreiben, mit Ausnahme von den Fällen, dass die Gesellschaftsversammlung ihn dazu bevollmächtigt.

8.4. Zur außerordentlichen Vollmacht der Gesellschaftsversammlung gehören:

– Bestimmung der Hauptrichtungen der Tätigkeit der Gesellschft, die Bestätigung ihrer Pläne und Rechenschaften über ihre Ausführung

– Beantragung der Änderungen zum Statut und zum Gründungsverlag

– Ernenn ung und Abberufung des Geschäftsführers

– Bestätigung der Jahresabschlüsse der Tätigkeit der Gesellschaft und ihre Niederlassungen , die Bestätigung der Rechenschaften und Schlüsse der Revisionskommission, der Ergebnissverteilung, die Bestimmung der Auflösung des Verlustausgleiches

– Gestaltung, Umgestaltung und Abachaffung der Muttergesellschaften, Niedrlassungn und Vertretungen, die Bestätigung ihrer Statuten

– Fassung der Beschlüsse über Vermögenhaftung der Amtspersonen der Gesellschaft

– Bestätigung der Prozedurregeln und anderer Innendokumente der Gesellschaft, die Bestimmung ihrer Organisationsstruktur, ihres Stellenplans und ihrer jährlichesPläne der Produktionstätigkeit

– Ernennung den Vorsitzenden der Gesellschaftsversammlung

– Bestimmung der Gewinnverteilungsweise, der Hauptrichtungen der Inverstitionspolitik der Gesellschaft

– Vorschrift der Hühe, der Form und der Einlageweise der Nachschlüsse der Gesellschafter

– Der Beschlüss der Frage über das Erhalten des Gesellschafteranteils

– Bestimmung der Gehaltbedingungen der Amtspersonen der Gesellschaft, der Niedrlassungn und Vertretungen der Muttergesellschaften

– Fassung der Beschlüsse pber die Einstellung der Tätigkeit der Gesellschaft, die Ernennung des Abschaffungsausschlüsses, die Bestätigung der Ausschußbilanz

– Ausschuß des Gesellschafters aus der Gesellschaft

– Bestätigung auf die Diensleistungen der fachleute der Gesellschaft

8.5. In den obengenannten Fällen werden die Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefaßt

8.6. Die Gesellschaftsversammlungen werden nach Bedürfnissen einberufen aber nicht weniger als zweimal im Jahre

8.7. In der Regel beschließen die Gesellschaftsversammlungn auf ihrer Sitzungen die Fragen die im Artikel 8.4 vorgesehen sind

8.8. Die Gesellschaftsversammlung gilt als beschlüsfähig, wenn Gesellschafter (ihre Vertreter) anwesend sind und haben mindestens 60% und mehr Stimmen, einstimmige Fragen bedürfeb der Anwesenheit aller Gesellschafter (ihrer Vertreter)

8.9. Jeder Gesellschafter darf fordern, seine Frage in der Versammlung zu beschließen, wenn er sie vor 15 Tagen vom Beginn der Versammlung in Kenntniss gesetzt hat

8.10. Der Vorsitzende der Gesellschaftsversammlung organisiert das Protokolführen. Das Protokollbuch soll in jeder Zeit von den Gesellschaftern vorgelegt sein. Auf ihre Forderung sollen die bestätigten Auszüge aus dem Protokollbuch zugestellt sind

8.11. Die außrordentliche Versammlung wird vom Vorsitzenden einberufen, wenn es das Wohl der Gesellschft erfordert. Die Gesellschaftsversammlung soll auch auf die Forderung der Gesellschftsleitung einberufen sein

8.12. Die Gesellschafter, die insgesamt 25% Stimmen haben, sind gerechtlich zu fordern, die außerordentliche Versammlung in jeder zeit, aus jedem Anlaß einzuberufen. Wenn der Vorsitzende innerhalb 15 Tage diese Forderung nicht erfüllt, sind sie gerechtlich selbständig die Gesellschaftsversammlung einzuberufen

8.13. Die Durchführung der Versammlung wird schriftlich oder auf andere Weise nicht später als vor 30 Tagen mit Bezeichnung der Zeit und der Stelle als auch der Tagesanordnung informiert

9. Gesellschaftführung

9.1. Das Vollzugsorgan der Gesellschaft ist Geschäftsleitr, von dem Die Geschäfte der Gesellschaft geführt werden.

9.2. Der Gesellschaftsführer beschließt alle Fragen der Tätigkeit der Gesellschaft außer jenen, die zur Kompetenz der Hauptversammlung gehören. Der Gesellschaftsführer haftet gegenüber die ganze wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft, als auch gemeinsam mit dem Hauptbuchhalter gegenüber die Berechnungen. Der Geschäftsführer leitet geltendes Gesetz, Statut und Versammlungsbeschlüsse

9.3. Der Geschäftsfuhrer leitet im Namen von der Hauptversammlung der Gesellschaft in der Zeit zwischen ihrer Sitzungen, haftet eigenverantwortlich gegenüber die Tätigkeit der Gesellschaft und ist bevollmächtigt:

– im Namen der Gesellschaft Verträge, Kontrakte anzuschließen, deren Ausführung zu versorgen, die Gesellschaft in den Beziehungen mit anderen Gesellschaften, Istitutionen, Organisationen in der Ukraine sind im Ausland zu vertreten.

– über das Gesellschaftsvetmögen einschließlich Geldkosten zu verfügen

– das Gesellschaftspersonal aufzunehmen und zu entlassen

Der Geschäftsführer genießt die Rechte, die aus der Notwendigkeit der operativen Geselschaftsleitung ausgehen.

9.4. Alle mit der Verordnung und Finanzen verbundenne Dokumente der Gesellschaft sollen vom Geschäftsführer unterschrieben sein und nach Notwendigkeit auch vom Hauptbuchhalter. Das Recht auf das Unterschreiben solcher Dokumente und das Recht auf den Auftritt im Namen der Gesellschaft ohne Vollmacht haben auch Personen, die nach dem Beschluß der Hauptversammlung bestimmt sind.

 

  1. Revisionskommission

10.1.Die finanz-wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft wird von der Revisionskommission geprüft, die durch den Gesellschaftsauftrag ernannt wird. Die Tätigkeit der Gesellschaft kann auch von den Auditeueren geprüft werden.

10.2.Zur Kompetenz der Revisonskommission gehören:

– Überwachung der Finaz-und Wirtschatstätigkeit der Gesellschaft

– Prüfung der Richtigkeit der Berechnung und Rechenschaft

10.3. Die Revisionskommission hat das Recht auf:

– die Forderung von den Amtpersonen der Gesellschaft der Vorlegung der notwendigen Dokumente, Materialien und Erklärungen

– die Pberlassung der Prüfungsresultate für die Hauptversammlung der Gesellschaft

– das jährliche Konsequenzen ziehen bezüglich der Rechenschaften und der Bilanz, ohne dessen Hauptversammlung kein Recht hat, Rechenschaft und Bilanz zu bestätigen

10.4.Die Revisionskommission ist verpflichtet zu fordern, die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschagter einzuberufen, wenn die wesentlichen Interesse der gesellschaft gefährdern oder wenn die Amtspersonen ihre dienstliche Angelegenheiten mißbrauchen.

10.5.Die Revisionskommission führt Protokolle aller Sitzungen, sie leistet Kontrolle im Auftrag von der Hauptversammlung der Gesellschafter.

 

  1. 11. Das Personal der Gesellschaft

11.1.Das ganze Personal der gesellschaft sind die Personen, die auf Grund des Vertrages an der Gesellschaftstätigkeit beteiligt sind und hauptamtlich arbeiten. Pflichte und Veollmachten des Personals werden vom Geschäftsführer festegesetzt. Das Personalaufnehmen, die Bildung des Hauptamtes, die Gehaltbestimmung erfüllt der Geschäftsführer. Die Ernennung des Geschäftsführers und des Hauptbuchhalters wird von der Hauptversammlung bestätigt.

11.2.Arbeitsbeziehnungen zwischen der Gesellschaft und dem Personal werden durch die ukrainische Arbeitsgesetzgebung, durch das Statut und den Vertrag geregelt.

11.3.Das Personal der Gesellschaft ist verpflichtet:

– das Statut , die Arbeitsordnung und Vertragsbedingungn zu beachten

– Produktion der Erzeugnisse, Arbeitsleistung, Dienstleistungen gehöriger Qualität zu sichern

– Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Information über die Tätigkeit der Gesellschaft nicht zu verraten

– sich jeder Tätigkeit zu weigern, die einen Schaden der gesellschaft bringen kann, ihr Vermögen zu bewahren

11.4 Eine Reihe von Pflichten werden dem Personal der Gesellschaft durch die gesetzlich bestätigten Verordnungen über die Amtsinstruktion, durch Vertragsbedingungen, durch dennVertarg über die Leistung dervextra Arbeiten, durch die Arbeitsordnungeregeln festgesetzt.

11.5 Das Personal der Gesellschaft hat das Recht:

– die Arbeit mit Rücksicht auf die Qualifikationen und gemäß der Vertragsbedungungen zu leisten

– Vorschläge zur Verbesserung der Tätigkeit dr Gesellschaft, zur Beseitigung der Fehler in der Arbeit der Gesellschaft und der Amtspesonen zu machen

– Das Gehalt gemäß des in der Gesellschaft festgesetzten Systems zu erhalten

– auf Erholung, Kultur- und Dienstleistungen, Sozialsicherung

– andere gesetzlich vorgesehene Rechte

11.6 Das Personal der Gesellschaft unterliegt der sozialen Versorgung gemäß der Ordnung und Bedingungen, die für Arbeiter der Staatsbetriebe festgesetzt sind. Die Gesellschaft versorgt dem Personal den Arbeitsschutz und due Arbeitssicherheit, entschädigt dem Arbeiter materielle Verluste und hilft der Widerherstellung seiner Gesundheit

11.7 Die Gesellschaft bezahlt sozial Versicherungs- und Versorgungsbeiträge gemäß der gesetzlichen Ordnung und Höhe

11.8 Die Gesellschaft bildet und bestätigt selbständig Formen der Arbeitsbezahlung, den Stellenplan, bestimmt die Gehalthöhe dem Personal, dass die Erhühung der Arbeitsleistung und der Arbeitskultur fördert, bestimmt die Verringerung und dergeplanten und unproduktiven Verluste und erfasst die Abschlußresultate der Tätigkeit und der Entwicklung der Gesellschaft-

11.9 Das Personal entschädigt materielle Verluste, die der gesellschaft im Resultat der Unsorgfältigkeit, der Disziplin, der Verletzung oder des Amtsmißbrauchens zugefügt ist. Die Gesellschaft zieht den materiellen Schaden durch die freiwillige Entschädigung vom Arbeitter einmalig oder teilweise ab (nach dem Beschluß der Gesellschaftsversammlung) oder gerichtlich, wenn der Arbeiter mit dem Versammlungsbeshluß nicht einverstanden ist

11.10 in den Fällen des Vermögenstehehlens, des Verbleibens an der Abreintstelle im alkoholisiertem Zustand, der groben Verletzung der Techniksicherheit und Feuerwehrmaßnahmen kann der Arbeitsnehmer nach Beschluß der Versammlung entlassen sein.

 

  1. 12. Abschließen der Abkommen und anderer Wertdokumente

12.1.Jede Abkommen, die auf die GmbH irgendeine Pflichten fordern, werden vom Geschäftführer oder von irgendeiner anderer Person, die vom Geschäftsführer oder von der hauptversammlung bevollmächtigt ist, unterschrieben.

12.2.Irgendwelche Finanzdokumente werden von zwei Personen unterschrieben: von Geschäftsführer (oder von seinem Vertreter) und vom Hauptbuchhalter.

12.3.Irgendeine außenwirtschaftlichen Abkommen werden im Namen der GmbH von 2 Personen abgeschlossen: vom Geschäftsführer und von jener Person, die durch den vom Geschäftsführer ausgegebenen Vollmächtschein bevollmächtigt ist.

 

  1. 13. Berechnung und Rechenschaft

13.1.Die Gesellschaft führt die Berechnung der Resultate ihrer Tätigkeit, führt die operative Buchhalterberechnung und statistische Brechnung

13.2.Die operative Buchhalterberechnung und statistische Berechnung und Rechenschaft werden gemäß der Normen, die in der Ukraine gültig sind, durchgeführt. Die Gestaltung der Dokumentenführung der Gesellschaft, ihrer Niederlassungen, der Muttergesellkschaften und der Vertretungen wird vom Geschäftsführer festgesetzt.

13.3.Der Hauptbuchhalter, dessen Kompetenz gesetzlich bestimmt ist, haftet gegenüber der Berechnunglage, des rechtzeitigen Vorlegens der Rechenschaften.

13.4.Das Geschäftsjahr wird vom 1. Januar bis 31. Dezember festgesetzt.

13.5.Der Jahresabschlüß und die Bilanz werden nicht später als in 1 Monat nach dem Ende des Geschäftsjahres aufgestellt und zusammen mit der Schlußfolgerung der Revisionskommission sind zur Bestätigung der hauptversammlung vorzulegen, die nicht später als in 2 Monate nach Ablauf der Rechenschafteinstellungsfrist einberufen wird.

13.6.Die Gesellschaft und die Amtspersonen haften gegenüber der Richtigkeit der Unterlagen, die im Jahresabschluß und in der Bilanz stehen.

 

  1. 14. Arbeit und Arbeitslohn

14.1.Die Gesellschaft bildet selbständig und bestätigt den Stellenplan, bestimmt die Gehaltshöhe, Formen und Arbeitssysteme der Mitarbeiter der Gesellschaft, die als Efektivität ihrer Arbeit und der Verringerung des unproduktiveb Aufwandes; es wird das Prinzip der Belohnverteidigung dem Abschlußresultat nach berücksichtigt

14.2.Einzelne Arbeitnehmer können haupamtlich als auch nebenamtlich oder den Vertragsbedingungen nach arbeiten

14.3.Die Gesellschaft hat Recht zur Arbeit ukrainische und ausländische Fachleute heranzuziehen, selbständig Formen, Systeme, Währungsarten und Währungshöhe für Arbeitslohn zu bestimmen

14.4.Arbeitslohn, Prämiierung des Personals der Gesellschaft darunter Geschäftsführer erfolgt im Rahmen des tatsächlich gegründeten Arbeitslohnfonds.

14.5.Die Totalsumme der Auszahlungen dem Arbeitsabschlußresultat nach für einzelnen Arbeiter der Gesellschaft sind unberschränkt.

14.6.Notwendigerweise hat die GmbH das Recht andere arbeiter, Arbeits- und Schaffensgemeinschaften, fachleute dert Forschungsinstitute, Hochschulen, Betriebe und Organisationen (außer der Arbeitszeit auf dem Hauptarbeitsplatz) auf Grund der individuellen (personlichen) Verträge und anderen Abkommen heranzuziehen um einzelne Aufgaben zu erfüllen und Dienst zu leisten. Diese Verträge und Abkommen setehen mit der Zivil- und Arbeitsgesetzgebung im Einnklang. Der lohn wird vertraglich ausgezahlt.

14.7.Der Personalbestand des Unternehmens hat Sozial- und Krankenversicherung und Sozialsorge.

14.8.Als Stimulus für GmbH-Verwaltun kan auch nach dem Beschluß der Hauptversammlung die Tantieme eingeführt werden.

 

  1. 15. Außenwirtschaftliche Tätigkeit

15.1.Das Unternehmen realisiert selbst seine außerwirtschaftliche Tätigkeit. Das bedeutet: diese Tätigkeit verwirklicht die GmbH als der Teilnehmer der außenwirtschaftlichen Beziehungen zusammen mit ausländischen Subjekte in der Ukraine und auch im Ausland.

15.2.Das Unternehmen hat das Recht verschiedene Arten der außenwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwirklichen, die das Gesetz nicht vebietet, und zwar:

– Export und Import der Waren, des Kapitals und der Arbeitskräfte

– Dienstleistung für die Außensubjekts in allen Arten des Unternehmenstätigkeit

– Verschiedene Kooperationen mit den Außensubjekten der wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Ausbildung und Vorbereitung der Fachleute auf dem kommerziellen Grund in der Ukraine und im Ausland

– Die Zusammenarbeit mit ausländischen Partners auf dem Gebiete der Tätigkeit des Untersnehmens

– Die Organisation und Veranstaltung der Ausstelleungen, Messen, Konferenzen, Seminars Handel. Auktionen und anderer Maßnahmen mit den ausländischen Partners in der Ukraine und im Ausland

– Warenaustausch

– Die Arbeit mit den Verträgen mit den ausländischen Partners im In- und Ausland

– Andere Arten der außenwrtschaftlichen Tätigkeit entsprechend dem ukrainischen Gestzt „Über außenwirtschaftliche Tätigkeit“

– Bei der Verwirklichung der außenwirtshatlichen Tätigkeit hat hat das Unternehmen alles Rechte als juristische Person und Teilnehmer der außenwirtscaftlichen Tätigkeit

15.3 Bei der Verwirklichung der außenwirtschaftlichen Tätigkeit hat das Unternehmen alle Rechte als juistische Person und Teilnehmenr der außerwirtschaftlichen Täigkeit

15.4 Bei der außenwirtshaftlichen Tätigkeit kann das Untrehmen diese Tätigkeit den platz dafür nach seinem Vermögen bestätigen

15.5 Das Unternehmen hält die Buchführung der außenwirtschaftlichen Operationen, hält auch statistische Führung, die laut dem Gesetz der Ukraine „Über außenwirtschaftliche Tätigkeit“ an die staatsstatistische Organe geschickt werden soll

15.6 Die revision der außenwirtschaftlihen Tätigkeit, ihre Wiedergabe in den jährlichen Abrechnungen des Unternehmens wird von der Revisionskommission der Gesellschaft oder von den unabhängigen Organisationen geprüft

15.7 Die Gesellschaft bestimmt selbst den Bestand und den Umgang des Geheimnisses

15.8 das Unternehmen ist verantwortlich für die Verletzung der gerechtgebung der Ukraine, die die außenwirtschaftliche Tätigkeit reguliert. Sie ist verantwortlich auch für ihre Verpflichtungen, die in den Verträgen geschrieben sind, deren Bdungungen und Folgen, Arten und Formen dem Gesetz der Ukraine „Über die außenwirtschaftliche Tätigkeit “ und den außenwirtschaftlichen Abkommen entsprechend sind

15.9 Die Widersprüche, die zwischen der Gesellschaft und anderen Teilnehmern der außenwirtschatlichen Tätigkeit sowie auch den ausländischen Subjekten der Wirtschaftstätigkeit, können durch gerechtorgane der Ukraine und durch andere Organe, die die Spiele wählen, reguliert werden.

 

  1. 16. Reorganisation und Liquidierung des Unternehmens

16.1.Die reorganisation des Unternehmens (die Vereinigung, die teilung, die Abtrennung, die Verwandlung) wird dem Beschluss der Generalversammlung der Gründer durchgeführt. Im Fall der reorganisation des Unternehmens werden die veränderungen ins Statut eingetragen.

16.2.Die Liquidierung des Unternehmens wird nach dem Beschluss der Gründerversammlung oder nach dem Beschluss des Gerchts durchgeführt. Das Schiedsgerichtkann auch diese Arbeit im Rahmen der Gerechstgebung erfüllen.

16.3.Die Liquidierung des Unternehmens wird durch die Liquidierungskommission verwirklicht, die die Gründrversammlung oder das Gericht (Wirtschaftsgericht) bildet.

16.4.Die Liquidierungskommission bereitet die Materialien für die örtliche offizielle Presse über die Liquidierung um die Weise und Termin der Gebung der Anspruchserklärungen von Kreditoren.

16.5.Die Liquidierungskommission regiert das Unternehmen von ihrer Bildung

16.6.Die Weise und das termin der liquidierung des Unternehmens werden von der Gründerversammlung oder von Gericht (Arbeitsgericht) festgestellt. Das Termin für die Anspruchgebung beträgt nicht weniger als zwei Monate von der Bekanntmachung über die Liquidierung des Untenehmens.

16.7.Die Liquidierungskommission darf nicht bis zur ihren Liquidierung von Revisionskommission des Unternehmens kontrolliert werden.

16.8.Die Liquidierungskommission:

– schätzt den zur Verfügung stehenden Gut

– offenbart der Debitoren und kreditoren des Unternehmens

– macht alles, um den dritten Personen und den Gründern zu zahlen

– bildet die Liquidierungsbilanz und gibt sie der Versammlung der Gründer

16.9.den Gutrest nach der Bazahlung des Budjets, für die Arbeiter und Kreditoren wird von der Liquidierungskommission zwischen den Gründern des Unternehmens entsprechend ihrem Deposit reslisiert.

16.10. Das Unternehmen ist schon liquidiert, nachdem es aus der Staatsregisterliste entnimmen ist.

16.11. Die Liquidierungskommission ist verantwortlich für die Schäden, die das Unternehmen für die Grpnder und die dritten Personen nach den Normen der Zivillrechtsgebung der Ukraine gemacht hat.

 

  1. 17. Aufhören der Teilnahme am Unternehmen und das Nachfolgerecht

17.1.Die Teilnahme am Unternehmen hört auf solche Weise auf:

– wenn der Teilnehmer verlässt das Unternehmen oder nach der Liquidierung des Unternehmens

– nach der Reorganisation der juristischen Person oder nach dem Tode des Teilnehmers

17.2.Dabei bekomme der Teilnehmer den Wert an seinen Gutsteil, der seinem Beitrag entsprechend sein muß, und auch seinen Gewinnteil, den das Unternehmen im Jahr der Verlassung bis zum Moment der Verlassung des Teilnehmers bekommt. Die Zahlung wird nach der Berichtsbestätigungdes Unternehmens für das Finanzjahr, in welchem der Teilnehmer des Unternehmens verlässt, durchgeführt.

17.3.Der Teilnehmer kann auch aus der Liste des Unternehmens gestrichen werden auf Grund der Gesetzgebung der Ukraine und als Resultat des einmütigen Abstimmens der Gründerversammlung. Dabei bekommt er seinen Teil des Werted an Gut und seinen Gewinnteil, den das Unternehmen im Verlassungsjahr bekommt. Die Zahlung wird nach der Berichtsbestätigung des Unternehmens für das Finanzjahr, in dem der Teilnehmer das Unternehmen verlässt, durchgeführt.

17.4.Die Nachfolger oder der Erbe den Eintritt in die GmbH ablehnt, oder es wird ihm abgesagt, bekommt er seinen Teil an Gutswert und an Gewinn, den das Unternehmen in demselben Jahr bis zum Moment der Absage bekommt. Diese Zahlung wird im Laufe drei Monate nach der Berichtsbestätigung des Unternehmens für das Rechnungsjahr, in dem die Nachfolge oder Erbe stattgefunden hat, durchgeführt.

 

  1. 18. Streitfragen des Unternehmens

18.1.Die Streitfragen des Unternehmens mit juristischen Personen der Ukraine und anderer Länder, auch mit den Bürgern (eihschließlich die Gründer des Unternehmens) werden laut der geltender Gesetzgebung der Ukraine im Gericht verhandelt.

 

  1. 19. Mitteilungen und Veränderungen

19.1.Alle Veränderungen in diesem Statut und alle Mitteilungen, die laut den Punkten dieses Staututs geschickt werden, außer deren Fällen, wo andere Punkte vorausgesehen sind, werden laut des Statutenvertrags durchgeführt.

 

  1. 20. Verschiedenes

20.1.Das Statut tritt in Kraft ab dem Moment der Staatsregistrierung der GmbH.

20.2.Dieses Statut ist in 3 Exemplaren im Ukrainischen bestätigt. Jedes Originalexemplar in gleicher juristischen Kraft.

 

 

 

  1. 21. Unterschrifte der Gründer

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